#02 Vereinbarungen: Wie regeln Gemeinwesen ihre Zusammenarbeit?
Für benutzerfreundliche und innovative E-Government-Lösungen ist es notwendig, dass verschiedene Gemeinwesen über verschiedene Staatsebenen zusammenarbeiten. Jede Staatsebene verfügt über ihre eigenen Aufgaben, Kompetenzen und Autonomiebereiche. Zur Regelung ihrer Zusammenarbeit bietet sich die Form der Vereinbarung an. Ein Informationsbeitrag von Timur Acemoglu.
Timur Acemoglu ist Rechtsanwalt und berät öffentliche Gemeinwesen in Fragen des E-Government-Rechts.
Rahmenvereinbarungen
Zur Regelung der grundsätzlichen, projekt- und lösungsübergreifenden Zusammenarbeit verschiedener Staatsebenen wird häufig auf das Instrument der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung zurückgegriffen.
Die Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die Digitale Verwaltung Schweiz vom 24. September 2021 regelt bspw. die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und Gemeinden im Bereich der digitalen Transformation ihrer Verwaltungen.
In verschiedenen Kantonen wird das Instrument der Rahmenvereinbarung ebenfalls eingesetzt, um die Zusammenarbeit zwischen der kantonalen Verwaltung und den Gemeindebehörden im Bereich E-Government zu regeln (u. a. AG, LU, TG und ZH).
Rechtsgrundlagen auf Bundesebene
Vereinbarungen und Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Art. 48 Abs. 1 BV ermächtigt die Kantone, untereinander Verträge über einen in ihren Kompetenzbereich fallenden Gegenstand abzuschliessen. Handelt es sich um eine interkantonale Vereinbarung mit einer gewissen, über Formalitäten hinausgehenden Bedeutung, spricht man mitunter auch von einem Konkordat.
Auf der Ebene der Umsetzung von konkreten E-Government Vorhabens wird typischerweise in einer Vereinbarung geregelt:
- Ziele, Umfang und Inhalt des Vorhabens
- Organisation (Trägerschaft, Federführung und Zusammenarbeit)
- Finanzierung von Entwicklung, Planung und Betrieb
- Beitritt, Kündigung und Auflösung
- Ev. Haftungsfragen und Konfliktlösungsmechanismen
Häufig wird mit der Vereinbarung eine Trägerschaft für ein bestimmtes Vorhaben gebildet.
Verträge zwischen Kantonen dürfen den Bundesinteressen sowie den Rechten anderer, nicht beteiligter Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 48 Abs. 3 BV).
Der Bund kann sich nach Art. 48 Abs. 2 BV im Rahmen seiner Zuständigkeiten und einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage an Verträgen zwischen Kantonen beteiligen.
Gut zu wissen
Mit dem am 17. März 2023 verabschiedeten Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG; Geschäft Nr. 22.022) ist eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem Bund sowie anderen Gemeinwesen und Organisationen sowie die Schaffung neuer gemeinsamer Organisationen im Bereich des E-Government geschaffen worden.